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   BSG, 17.11.2005 - B 7a AL 234/05 B   

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https://dejure.org/2005,33203
BSG, 17.11.2005 - B 7a AL 234/05 B (https://dejure.org/2005,33203)
BSG, Entscheidung vom 17.11.2005 - B 7a AL 234/05 B (https://dejure.org/2005,33203)
BSG, Entscheidung vom 17. November 2005 - B 7a AL 234/05 B (https://dejure.org/2005,33203)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 29.03.2000 - B 2 U 83/00 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch Verschulden des

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 7a AL 234/05 B
    Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hätte zumindest bei Gericht nachfragen müssen, warum sein Antrag nicht beschieden werde (BSG, Beschluss vom 29. März 2000 - B 2 U 83/00 B).
  • BSG, 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung des

    Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers davon ausgegangen sein sollte, dass sein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist abgesandt worden ist, so hätte er zumindest bei Gericht nachfragen müssen, ob mit einer Verlängerungsbewilligung zu rechnen sei (vgl BSG Beschluss vom 17.11.2005 - B 7a AL 234/05 B - juris RdNr 3 mwN) .

    Einer nachträglichen Entscheidung der Vorsitzenden über den Antrag auf Verlängerung bedarf es daher nicht (vgl BSG Beschluss vom 17.11.2005 - B 7a AL 234/05 B - juris RdNr 3) .

  • BSG, 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B

    Fristversäumnis bei der Einhaltung der Revisionsfrist, Organisationsverschulden

    Es entspricht der Rechtsprechung verschiedener Senate des BSG (vgl Beschluss vom 17.11.2005, B 7a AL 234/05 B - juris; BSG, Beschluss vom 29.3.2000, B 2 U 83/00 B = HVBG-INFO 2000, 2074), dass ein Prozessbevollmächtigter die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne Verschulden versäumt, wenn er bei Gericht nicht nachfragt, warum über seinen Verlängerungsantrag nicht entschieden wurde.
  • BSG, 22.05.2023 - B 9 V 3/23 B

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Einer nachträglichen Entscheidung des Vorsitzenden über den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung bedarf es daher nicht (vgl BSG Beschluss vom 17.11.2005 - B 7a AL 234/05 B - juris RdNr 3) .
  • BSG, 21.04.2022 - B 5 R 261/21 B

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit; Verfahrensrüge im

    Deshalb muss sich ein Prozessbevollmächtigter noch vor Ablauf der Frist nach einer Verlängerungsbewilligung erkundigen und gegebenenfalls nachfragen, warum sein Antrag nicht beschieden werde (vgl BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 8 und BSG Beschluss vom 17.11.2005 - B 7a AL 234/05 B - juris RdNr 3).
  • BSG, 10.07.2013 - B 11 AL 38/13 B
    Denn derjenige, der die Beschwerdebegründungsfrist im Vertrauen auf einen Verlängerungsantrag verstreichen lässt, obwohl ihm keine Entscheidung über die Verlängerung bekannt gegeben worden ist, und der die Begründung verspätet abgibt, ohne sich vorher bei der Senatsgeschäftsstelle über die Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu erkundigen, handelt in der Regel schuldhaft (vgl BSG Beschluss vom 17.11.2005 - B 7a AL 234/05 B; BFH Beschluss vom 18.5.2010 - IX B 8/10 - BFH/NV 2010, 1481).
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